5. Kapitel - Der Feldpostdienst in der Zwischenkriegszeit 1919-1939 |
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5. In der Zwischenkriegszeit
Bei kleineren Truppeneinheiten, welche sich auf einem isolierten Standort ausserhalb eines Regiments oder einer Division befanden, wurde der Postdienst den zivilen Poststellen überlassen, welche zu diesem Zweck von der FPD die nötigen Instruktionen erhielten.
19 Postämter in verkehrsgünstigen Orten bestimmte man als
Militärpost-Sammelstellen, welche aufgrund der FP-Leithefte die FP-Sendungen
weiterzuleiten hatten.1923 wurde das Höchstgewicht für portofreie FP-Sendungen
von bisher 2 auf 2,5 kg erhöht.
Im gleichen Jahr ernannte der Bundesrat Major Ernest Bonjour (später
Oberstleutnant und Oberst) zum neuen FP-Direktor anstelle von Oberstleutnant
Oftinger.
Die bisherige FP-Verordnung von 1912 und das darauf basierende FP-Reglement von
1914 hatten unterdessen ihre Schwächen und Lücken zutage treten lassen.
Eine gründliche Erneuerung erwies sich als vordringlich, als die neue
Truppenordnung von 1936 auf den
1. Januar 1938 in Kraft gesetzt wurde, die ganz wesentliche Änderungen
in der Struktur der Armee zur Folge hatte.
Am politischen Welthorizont türmten sich erneut dunkle Wolken auf. In Spanien
tobte der längst internationalisierte Bürgerkrieg, im Norden und Süden unseres
Landes steuerten grossmaulige Diktatoren Europa dem Abgrund entgegen. In der
Schweiz jedoch wuchs von Jahr zu Jahr der Wille zum Widerstand und zur Stärkung
der Armee.
Vor diesem Hintergrund vollzog sich die organisatorische Umrüstung unseres
FP-Dienstes. Am 9. April 1938 genehmigte der Bundesrat die neue FP-Ordnung und
setzte sie am 15. April in Kraft. Die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen,
die sog. FP-Anleitung, galten ab 31. August 1939, drei Tage vor der
Kriegsmobilmachung.
Jede der nun neun Divisionen und die drei Gebirgsbrigaden erhielten wiederum
eine eigene FP; hinzu kamen eine FP für den Armeestab und 17 Sammel-FP.
Die neue FP-Ordnung bestimmte u.a., dass sämtliche Kosten des FP-Dienstes
zulasten der Militärverwaltung gehen. Die von der PTT-Verwaltung beschafften
Betriebs- und Bürogeräte waren jeweils auf Jahresende dem EMD anzurechnen,
allerdings nur zu 50 %, sofern diese Ausrüstungsgegenstände auch vom zivilen
Postdienst verwendet werden konnten.
Im weiteren legte die neue FP-Ordnung u.a. folgendes fest: Die FP-Offiziere und
-Sekretäre müssen patentierte Beamten, die ständigen FP-Ordonnanzen (heute
Truppen-Feldpost-Uof) patentierte oder uniformierte Beamten der Zivilpost sein.
Die Einteilung zum FP-Dienst darf erst nach bestandener RS erfolgen.
FP-Sekretäre müssen zudem den Korporalsgrad abverdient haben.
Das ganze Korpsmaterial der FP geht in den Besitz der Armee über (einschl.
Fahrzeuge). Der FP-Dienst ist verpflichtet,
sowohl das Postgeheimnis als auch das Militärgeheimnis zu gewährleisten.
Sendungen, die auf ein Verbrechen oder Vergehen hindeuten oder verbotenes
politisches Propagandamaterial zur Verteilung an die Truppe enthalten, sind
aufzuhalten und dem Truppenkommando zu melden.
Quellenangabe:
Festschrift: "100 Jahre Feldpost in der Schweiz 1889 - 1989" von Arthur Wyss ,
herausgegeben im Jahre 1989 im Auftrage der Generaldirektion PTT, Bern.
Wir danken herzlich dem Autor und der Herausgeberin
für die freundliche Zustimmung um Verwendung
von Bild- und Textmaterial.
Sämtliche Urheberrechte verbleiben bei
Die Schweizerische Post,
Bern.